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   BVerwG, 28.02.2018 - 6 A 3.18   

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https://dejure.org/2018,8835
BVerwG, 28.02.2018 - 6 A 3.18 (https://dejure.org/2018,8835)
BVerwG, Entscheidung vom 28.02.2018 - 6 A 3.18 (https://dejure.org/2018,8835)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Februar 2018 - 6 A 3.18 (https://dejure.org/2018,8835)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Einsichtnahme des Gerichts in die ungeschwärzten Unterlagen des BND zur Überprüfung des Aktennutzungsbegehrens; Schutzwürdigkeit der Interessen Betroffener i.R.d. Rechts auf informationelle Selbstbestimmung

  • rewis.io

    BND; Aktennutzungsbegehren; Quellen- und Methodenschutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einsichtnahme des Gerichts in die ungeschwärzten Unterlagen des BND zur Überprüfung des Aktennutzungsbegehrens; Schutzwürdigkeit der Interessen Betroffener i.R.d. Rechts auf informationelle Selbstbestimmung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 12.09.2017 - 6 A 1.15

    Aktennutzungsbegehren gegen den Bundesnachrichtendienst;

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2018 - 6 A 3.18
    Um überprüfen zu können, ob die in Anspruch genommenen Befugnisse bestehen, muss der Senat Einsicht in die ungeschwärzten Unterlagen nehmen (vgl. zur inzidenten Prüfung auch der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG in einem Nutzungsstreit: BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 [ECLI:DE:BVerwG:2017:120917B6A1.15.0] - juris Rn. 3 ff.).

    Ist es wahrscheinlich, dass ein Informant nicht mehr lebt, konnte das Todesjahr jedoch bisher nicht festgestellt werden, muss zudem vorab die Klärung versucht werden, ob er bereits verstorben ist; auf die Vermutung, dass ein Informant nicht mehr schutzwürdig ist, wenn seit seiner Geburt mehr als 90 Jahre vergangen sind (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:201216B20F10.15.0] - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70 Rn. 13), kann erst abgestellt werden, wenn andere Aufklärungsmaßnahmen nicht zum Erfolg führen (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 - juris Rn. 11, 17, 19, 20, 21, 22).

    Der Senat muss die ungeschwärzte Unterlage einsehen, um zu klären, ob die fraglichen Personen noch leben und, falls dies der Fall ist, ihre persönlichen Daten nach Maßgabe des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG noch schutzwürdig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 - juris Rn. 16).

  • BVerwG, 20.12.2016 - 20 F 10.15

    Vermutungsregel hinsichtlich der Dauer des Informantenschutzes

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2018 - 6 A 3.18
    Ist es wahrscheinlich, dass ein Informant nicht mehr lebt, konnte das Todesjahr jedoch bisher nicht festgestellt werden, muss zudem vorab die Klärung versucht werden, ob er bereits verstorben ist; auf die Vermutung, dass ein Informant nicht mehr schutzwürdig ist, wenn seit seiner Geburt mehr als 90 Jahre vergangen sind (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:201216B20F10.15.0] - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70 Rn. 13), kann erst abgestellt werden, wenn andere Aufklärungsmaßnahmen nicht zum Erfolg führen (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 - juris Rn. 11, 17, 19, 20, 21, 22).
  • BVerwG, 13.05.2020 - 6 A 14.19

    Anfrage an Fachsenat zu beabsichtigter Abweichung von dessen Rechtsprechung zum

    Bei verstorbenen Informanten im Zusammenhang mit lange zurückliegenden, abgeschlossenen Vorgängen - wie hier der sog. "Spiegel-Affäre" im Jahr 1962 - muss ferner die Prognose getroffen werden, ob die Offenlegung zu einer aktuellen Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes führt (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2018 - 6 A 3.18 [ECLI:DE:BVerwG:2018:280218B6A3.18.0] - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 73 Rn. 4).
  • BVerwG, 03.12.2020 - 6 A 14.19

    Postmortaler Informantenschutz beim archivrechtlichen Nutzungsanspruch; Vorlage

    Bei verstorbenen Informanten im Zusammenhang mit lange zurückliegenden, abgeschlossenen Vorgängen - wie hier der sog. "Spiegel-Affäre" im Jahr 1962 - muss ferner die Prognose getroffen werden, ob die Offenlegung zu einer aktuellen Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes führt (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2018 - 6 A 3.18 [ECLI:DE:BVerwG:2018:280218B6A3.18.0] - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 73 Rn. 4).
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